Aktuelles, Neuigkeiten, News
Hier informieren wir Sie stets über Neuigkeiten oder Veränderungen in der Bestattungsbranche rund um die Themen Bestattungen, Bestattungsvorsorge, Gesetzesänderungen in der Bestattungsbranche, Interessantes aus anderen Bestattungskulturen, sowie zu Veränderungen oder Neuerungen von Bestattungsarten in Deutschland und unseren Nachbarländern, sowie anderen Themen die in Verbindungen mit Thema Bestattungen stehen und wir der Meinung sind, dass könnte Sie interessieren!
23.12.2020
Von Herzen wünschen wir, das gesamte Team, Ihnen und Ihren Lieben trotz oder vorallem aufgrund der aussergewöhnlichen Situation ein paar ruhige und besinnliche Weihnachtstage. Bleiben Sie bitte gesund!
Für das Team
Mira Moos
25.9.2020
Aktuelles zum Thema Einschränkungen in Corona Zeiten
Es freut uns sehr, dass sich die Einschränkungen im Hinblick auf die teilnehmende Personenanzahl bei Trauerfeiern in Kirchen, Trauerhallen sowie bei der Verabschiedung direkt am Grab gelockert haben und es den Angehörigen wieder gestattet ist, würdig und im größeren Kreis Abschied zu nehmen.
Gerne informieren wir Sie individuell und persönlich zu den aktuellen Gegebenheiten und beantworten Ihnen selbstverständlich gerne Fragen zu diesem Thema. Da die Regelungen pro Bezirk und Friedhof sehr unterschiedlich sind, können wir hier keine pauschalen Angaben machen, stehen Ihnen aber gerne beratend zur Seite, wenn es um die Gestaltung einer Abschiedsfeier in Corona Zeiten für einen lieben Angehörigen geht. Bei der Durchführung der Verabschiedungsfeier übernehmen wir auch die Vorbereitung der damit zusammenhängenden Maßnahmen gemäß der aktuellen Vorschriften für Sie.
18.3.2020
Informationen zu Einschränkungen im Bestattungswesen durch Covid-19
Fast stündlich erreichen uns neue Informationen zur aktuellen Covid-19 Situation in Deutschland und weltweit. Es werden immer weitere Maßnahmen zur Risikominimierung und zum Schutz der Bevölkerung ergriffen. All diese Einschränkungen haben auch Einfluss auf unsere tägliche Arbeit.
Wir möchten sowohl unsere Kunden als auch unsere Mitarbeiter vor einer möglichen Infektion schützen und unseren Beitrag zur Entschleunigung der Verbreitung leisten.
Selbstverständlich liegt es uns auch nach wie vor am Herzen, Ihre Wünsche für die Gestaltung einer Bestattung und indiviuellen Trauerfeier zu ermöglichen.
Aufgrund der veränderten Situation kommt es jedoch auch hier zu Anpassungen und dadurch entstehende Einschränkungen wie z.B. der Schließung öffentlicher Trauerhallen und Kirchen. Daran können wir leider derzeit nichts ändern.
Wir werden alles daran setzen Ihren Wünschen bei der Abschiednahme am Grab nachzukommen und einen würdevollen Rahmen zu ermöglichen, auch ohne Trauerfeier in der Halle oder Kirche.
Seien Sie unbesorgt: Selbstverständlich beraten wir Sie weiterhin gerne zu den Möglichkeiten einer persönlichen und tröstlichen Abschiednahme.
Die Beratung kann fernmündlich stattfinden oder nach Wunsch auch persönlich, selbstverständlich zur Ihrem und unserem Schutz angepasst an die derzeitigen Verhaltensempfehlungen.
Bei Bedenken beraten wir Sie auch gerne telefonisch und senden Ihnen weitere Informationen per Mail, Fax oder auf dem Postweg zu.
Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, wie Sie sich im Trauerfall verhalten sollen, rufen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen zur Seite und finden immer eine Lösung.
Wir hoffen, Sie hiermit gut informiert zu haben und halten Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden.
Für das gesamte Team
Mira Moos
20.02.2019
Auflösung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags kann nicht verlangt werden
Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17) kürzlich, dass die Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, die zur Sicherung der dereinstigen Bestattung geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge aufzulösen und die darauf gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 10.500 € für die Investitionskosten einzusetzen. Der Einsatz des „Vermögens Bestattungsvorsorge“ stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12 dar, urteilten die Richter.
Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung, Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Vielmehr lägen im Hinblick auf die Ausgabe der Stiftung Warentest, Spezial Bestattungen (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittlich einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, im Rahmen des Üblichen.
1.000 € für Kostensteigerung zulässig
Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.
Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erweisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet und ausschließlich deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um staatliche Leistungsansprüche zu erhalten.
Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
20.02.2019
Bestattungsvorsorge – ohne Grabpflege – von 10.500 Euro ist angemessen
Bei der Prüfung des Vermögens im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen werfen die Sozialämter ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 11.12.2003, Az. 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R) müssen Sozialämter angemessene Beträge zur Bestattungsvorsorge verschonen. Das bedeutet, sie dürfen nicht verlangen, dass diese für die Begleichung von z. B. Heimkosten eingesetzt werden. Das gilt entsprechend für das sogenannte Pflegewohngeld, welches unter den Voraussetzungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) gewährt wird.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.12.2018, Az. 6 K 4230/17 (rechtskräftig)
Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.